O., S. 244, 104 ff.). Dies liegt umso näher, als Entscheidungen in diesen Bereichen in hohem Masse ermessensgeprägt sind, worauf sich die gerichtliche Prüfung nach Konventionsrecht gerade nicht erstreckt (vgl. Kley-Struller, Der richterliche Rechtsschutz, a.a.O., § 10 Rz. 32). Dass diese Limitierung des gerichtlichen Rechtsschutzes unzulässig wäre, kann nicht gesagt werden. Immerhin wird auch im Zusammenhang mit der wirksamen Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 13 EMRK nicht verlangt, dass die berufene Instanz den ursprünglichen Akt aufheben können muss. Abhilfe ("Redress") soll hier ebenso in Form von Schadenersatz möglich sein (Frowein, in: EMRK-Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art.