Folgt man dieser Sicht (vgl. zu den bereits zitierten auch BG-Urteil 2P.267.2001 vom 27.2.2002, abrufbar über www.bger.ch), fiele der vorliegende Fall zweifelsohne in den Anwendungsbereich der betreffenden Konventionsnorm. Mit Blick hierauf wirft die Beschränkung der richterlichen Entscheidungsbefugnis tatsächlich Fragen auf (vgl. Michel, a.a.O., S. 335 mit Hinweisen). Denn nach der Praxis der Strassburger Organe wird im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass dem Gericht die Befugnis zur Sachentscheidung zukomme, dass es mithin in der Sache selbst reformatorisch entscheiden könne (Herzog, a.a.