Bern 1995, S. 243 ff.). Nunmehr stellt der EGMR für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf die Natur der vom Bediensteten ausgeübten Funktion ab. Demnach unterstehen Streitigkeiten von öffentlichen Bediensteten, die unmittelbar oder mittelbar - insbesondere in der Armee und bei der Polizei - an der öffentlichen Gewalt teilhaben, ausser mit Bezug auf die pensionsrechtlichen Ansprüche, nicht den Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, während öffentliche Angestellte, die andere Funktionen wahrnehmen, sich auf diese Bestimmung berufen können (BGE 126 I 35 Erw. 2b; Urteil vom 7.2.2000 i.S. Polizei-Beamten-Verband der Stadt Zürich,