vgl. im Übrigen Art. 14 des Internationalen Pakts vom 16. 12. 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Mit Blick hierauf soll die in § 93 Abs. 1 aPG zugrunde liegende Rechtsschutzstrategie im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. § 68 Abs. 3 PG in der revidierten Fassung) beleuchtet werden: aa) Die Geltung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist für den Bereich des öffentlichen Dienstrechts nicht in jeder Hinsicht geklärt.