Gerade im jüngeren Schrifttum finden sich auch kritische Stimmen, indem von rechtsstaatlich problematischer Systemwidrigkeit gesprochen wird (Michel, a.a.O., S. 316 f., 345 f.). Dieser Autor hält dafür, dass sich der Staat rechtswidrige Kündigungen nicht erkaufen dürfen solle, sondern es sei primär im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren eine Weiterbeschäftigung im Staatsdienst anzubieten. Dabei müsse die Gerichtsinstanz über die Möglichkeit verfügen, je nach den Umständen eine Kündigung aufzuheben oder alternativ eine Entschädigung zuzusprechen. Diese Kompetenz gehöre zu dem von der EMRK garantierten Zugang zu einem unabhängigen Gericht (Michel, a.a.O., S. 346; vgl. im Übrigen Art.