vgl. demgegenüber auch den Hinweis von Hänni, Beendigung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse, in: Geiser/Münch, Stellenwechsel und Entlassung, Basel 1997, S. 206 Fn. 202, auf die revidierte Waadtländer Ordnung, wonach - vorbehältlich der pekuniären Folgen - die gerichtliche Überprüfung sämtlicher Entlassungen überhaupt ausgeschlossen ist). Gerade im jüngeren Schrifttum finden sich auch kritische Stimmen, indem von rechtsstaatlich problematischer Systemwidrigkeit gesprochen wird (Michel, a.a.O., S. 316 f., 345 f.).