5c mit Hinweisen). Andererseits ist es in solchen Fällen von der gesetzlichen Regelung in dem Sinne abgewichen, dass es den vorinstanzlichen Entscheid trotz beschränkter Spruchbefugnis gemäss § 93 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Dienstverhältnis (Personalgesetz) vom 13. September 1988 (aPG; G 1988 1257) aufgehoben hat (vgl. LGVE 1997 II Nr. 3; publiziert auch in Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 613 ff.). Nachfolgend soll geprüft werden, ob daran länger festgehalten werden kann. In diesem Zusammenhang gilt es zunächst, Sinn und Zweck von § 93 Abs. 1 aPG näher darzulegen (Erw.