Dabei wird darauf verwiesen, dass ein Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses, sofern von einem solchen auszugehen sei, der Rechtssicherheit und dem reibungslosen Funktionieren der Verwaltung abträglich wäre (ZBl 2001 S. 587). Diese Gründe sind gewichtig und im Übrigen mitverantwortlich für die Begrenzung der verwaltungsgerichtlichen Spruchkompetenz in Fällen rechtswidriger Entlassung. Demnach ist auch im vorliegenden Fall keine Nichtigkeitsfolge anzunehmen. 8. - Nach bisheriger Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in Fällen dieser Art jeweilen eingehende Erwägungen über die Heilung des festgestellten Verfahrensmangels angestellt.