LGVE 1999 II Nr. 3). b) Im vorliegenden Fall fragt sich angesichts der Schwere des festgestellten Mangels vorab, ob der vorinstanzliche Entscheid ("evidenterweise") an einem Nichtigkeitsgrund leidet (vgl. Pra 2003 Nr. 26 Erw. 3.3). Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt die Praxis diese Folge indes nur in Ausnahmefällen und mit grösster Zurückhaltung, nach Abwägung aller tangierten Interessen zu (zustimmend: Albertini, Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 452; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 40 B Vb mit Hinweisen; vgl. ferner ZBl