| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 7. - a) Ist somit eine Gehörsverletzung festgestellt worden, stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen. Dabei steht aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs von vornherein fest, dass nicht weiter nach den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zu fragen ist. Mithin spielt es für die Frage der formellen Rechtswidrigkeit keine Rolle, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 I 132, 126 V 132, 125 I 118; LGVE 1999 II Nr. 3).