{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-21-1_2003-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2497", "Checksum": "0444a1ff0b69e5d6c5064fe5e53ef70f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 21_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Ziff. 1 EMRK; §§ 92a Abs. 1, 93 Abs. 1 und 2 aPG; §§ 68 Abs. 3, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 PG. Das Verwaltungsgericht kann eine Verfügung, mit welcher eine Person aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen wird, nicht aufheben; selbst bei Verletzung des rechtlichen Gehörs ist keine Rückweisung möglich (Änderung der Rechtsprechung). Ist ein Entscheid rechtswidrig, muss das Verwaltungsgericht einen Feststellungsentscheid treffen; anschliessend ist es der Verwaltung überlassen, zu entscheiden, ob die Verfügung \"abgeändert\" werden soll oder ob Schadenersatz geleistet wird. Bei Uneinigkeit bezüglich des zu leistenden Schadenersatzes ist die Verwaltung nicht berechtigt, verfügungsweise darüber zu entscheiden. Diesfalls ist der Schadenersatz auf dem Klageweg beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.\r\n§ 131 Abs. 3 VRG. 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Ist ein Entscheid rechtswidrig, muss das Verwaltungsgericht einen Feststellungsentscheid treffen; anschliessend ist es der Verwaltung überlassen, zu entscheiden, ob die Verfügung \"abgeändert\" werden soll oder ob Schadenersatz geleistet wird. Bei Uneinigkeit bezüglich des zu leistenden Schadenersatzes ist die Verwaltung nicht berechtigt, verfügungsweise darüber zu entscheiden. Diesfalls ist der Schadenersatz auf dem Klageweg beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.\r\n§ 131 Abs. 3 VRG. Einem personalrechtlichen Entscheid über die Entlassung kommt keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb diese auch nicht wiederhergestellt werden kann. | Personalrecht\n\n materiellrechtlichen Postulate für die Ausgestaltung der Rechtsordnung entnehmen (Kley-Struller, Der richterliche Rechtsschutz, a.a.O., § 10 Rz. 28 f. mit Hinweisen; BGE 127 I 120 f. Erw. 5a und b/bb [= Pra 2001 Nr. 161]; vgl. ferner: Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 379). dd) Nach dem Gesagten ist für die weitere Beurteilung davon auszugehen, dass § 93 Abs. 1 aPG in der hier anwendbaren Fassung vor Art. 6 Ziff. 1 EMRK standhält. Nichts grundsätzlich anderes ergibt sich im Übrigen aus Art. 14 UNO-Pakt II: Der dort verlangte Rechtsbehelf muss nicht unbedingt reformatorische oder kassatorische Wirkungen entfalten (Nachweis bei Schweizer, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Mai 2000, Rz. 73 zu Art. 13; zur Bedeutung für das öffentliche Dienstrecht und der Irrelevanz des Schweizer Vorbehaltes: Achermann/Caroni/Kälin, Die Bedeutung des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte für das schweizerische Recht, in: Kälin/Malinverni/Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, Basel 1997, S. 188 f., 191). Und was schliesslich die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV angeht (BBl 1999 IX 8633 ff.), steht diese im heutigen Zeitpunkt noch nicht in Kraft (BGE 129 I 35). Ob für sie Gleiches gelten wird wie in Bezug auf Art. 14 UNO-Pakt II, ist für den vorliegenden Fall nicht von Belang; dies soll daher zum heutigen Zeitpunkt nicht vorausgenommen werden und kann es im Übrigen auch gar nicht (vgl. zum Ganzen: Kälin, die Bedeutung der Rechtsweggarantie für die kantonale Verwaltungsjustiz, ZBl 1999 S. 55 und Kiss, Rechtsweggarantie und Totalrevision der Bundesrechtspflege, ZBJV 1998 S. 293 f.; vgl. ferner Botschaft [B 72], a.a.O., S. 444 f.). c) Ist nach diesem Exkurs von der grundsätzlichen Vereinbarkeit des § 93 Abs. 1 aPG mit dem höherrangigen Recht auszugehen, soll das Augenmerk der besonderen Sanktionsfolge im Falle von Gehörsverletzungen oder anderer Verfahrensmängel zugewendet werden. Eine erneute Überprüfung ergibt, dass in dieser Hinsicht an der bisherigen Rechtsprechung nicht festgehalten werden kann: Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen, dass eine Heilung nicht nur aufgrund der Schwere des im betreffenden Fall festgestellten Mangels, sondern auch wegen der besonde-ren Einschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes gemäss § 93 aPG ausser Betracht falle. Demzufolge sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheides antragsgemäss an die verfügende Behörde zurückzuweisen (LGVE 1997 II Nr. 3 Erw. 2c). Diese Sichtweise orientiert sich vorrangig an der Heilbarkeit von Verfahrensmängeln und den dazu bestehenden Lehrmeinungen in einer Weise, die dem Konzept des § 93 aPG nicht gerecht wird. Entscheidend hat vielmehr zu bleiben, dass danach dem Gericht die Aufhebung eines die Entlassung anordnenden Entscheides ohne Wenn und Aber, mithin in jedem Fall versagt ist. Die so verstandene Beschränkung richterlicher Spruchtätigkeit vermag sich nicht nur auf den klaren Wortlaut der fraglichen Bestimmung, sondern zugleich auf eine nachvollziehbare sachliche Begründung abzustützen (vgl. Erw. 8a hiervor), die auch im Lichte höherrangigen Rechts standhält (vgl. Erw. 8b). Fällt nun aber selbst die Aufhebung einer im Ergebnis unhaltbaren, mithin willkürlichen und insofern materiell rechtswidrigen Entlassung ausser Betracht, ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb im Falle der Verletzung formeller Garantien gerade Gegenteiliges gelten soll. d) Wie schon erwähnt, ist das Rechtsschutzkonzept gemäss § 93 Abs. 1 aPG keine luzernische Eigenheit. (...) e) Nach diesen Ausführungen ergibt sich, dass die in LGVE 1997 II Nr. 3 begründete Rechtsprechung mit Blick auf vergleichbare ausserkantonale Regelungen isoliert dasteht. Auch dies spricht für eine Abkehr davon. Daran ändert angesichts der klaren gesetzlichen Ordnung in § 93 aPG nichts, dass der Kanton Luzern nur eine einzige Beschwerdeinstanz vorsieht. Ebenso wenig lässt sich gegen eine Änderung der Rechtsprechung aus dem Urteil E. des Bundesgerichts vom 1. April 1997 (Prozess-Nr. 2P.317/1996) ableiten. Dieses hob damals einen verwaltungsgerichtlichen Entscheid wegen Gehörsverletzung auf; im Rahmen der auf Rückweisung der Sache ergangenen neuerlichen Beurteilung ist schliesslich die hier hinterfragte Rechtsprechung begründet worden. Ausschlaggebend für das bundesgerichtliche Verdikt war damals der Umstand, dass das Verwaltungsgericht vorgängig einen materiellen Entscheid auf der Grundlage eines von der Vorinstanz unkorrekt erhobenen Sachverhaltes gefällt hatte. Bevor materiell zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden werden durfte, hätte das Verwaltungsgericht indes den Beweisanträgen betreffend Wahrung des Gehörsanspruchs stattgeben müssen. Da es dies nicht getan habe, könne die Frage offen bleiben, inwieweit die Heilung der"}