{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-21-1_2003-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2497", "Checksum": "0444a1ff0b69e5d6c5064fe5e53ef70f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 21_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.05.2003 V 02 21_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Ziff. 1 EMRK; §§ 92a Abs. 1, 93 Abs. 1 und 2 aPG; §§ 68 Abs. 3, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 PG. Das Verwaltungsgericht kann eine Verfügung, mit welcher eine Person aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen wird, nicht aufheben; selbst bei Verletzung des rechtlichen Gehörs ist keine Rückweisung möglich (Änderung der Rechtsprechung). Ist ein Entscheid rechtswidrig, muss das Verwaltungsgericht einen Feststellungsentscheid treffen; anschliessend ist es der Verwaltung überlassen, zu entscheiden, ob die Verfügung \"abgeändert\" werden soll oder ob Schadenersatz geleistet wird. Bei Uneinigkeit bezüglich des zu leistenden Schadenersatzes ist die Verwaltung nicht berechtigt, verfügungsweise darüber zu entscheiden. Diesfalls ist der Schadenersatz auf dem Klageweg beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.\r\n§ 131 Abs. 3 VRG. 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Ist ein Entscheid rechtswidrig, muss das Verwaltungsgericht einen Feststellungsentscheid treffen; anschliessend ist es der Verwaltung überlassen, zu entscheiden, ob die Verfügung \"abgeändert\" werden soll oder ob Schadenersatz geleistet wird. Bei Uneinigkeit bezüglich des zu leistenden Schadenersatzes ist die Verwaltung nicht berechtigt, verfügungsweise darüber zu entscheiden. Diesfalls ist der Schadenersatz auf dem Klageweg beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.\r\n§ 131 Abs. 3 VRG. Einem personalrechtlichen Entscheid über die Entlassung kommt keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb diese auch nicht wiederhergestellt werden kann. | Personalrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 7. - a) Ist somit eine Gehörsverletzung festgestellt worden, stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen. Dabei steht aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs von vornherein fest, dass nicht weiter nach den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zu fragen ist. Mithin spielt es für die Frage der formellen Rechtswidrigkeit keine Rolle, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 I 132, 126 V 132, 125 I 118; LGVE 1999 II Nr. 3). b) Im vorliegenden Fall fragt sich angesichts der Schwere des festgestellten Mangels vorab, ob der vorinstanzliche Entscheid (\"evidenterweise\") an einem Nichtigkeitsgrund leidet (vgl. Pra 2003 Nr. 26 Erw. 3.3). Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt die Praxis diese Folge indes nur in Ausnahmefällen und mit grösster Zurückhaltung, nach Abwägung aller tangierten Interessen zu (zustimmend: Albertini, Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 452; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 40 B Vb mit Hinweisen; vgl. ferner ZBl 2001 S. 585 f., 591 Erw. 5a). Es existieren verschiedene Urteile anderer Verwaltungsgerichte, in denen sich diese in gleichem Zusammenhang nachdrücklich gegen die Annahme von Nichtigkeit aussprachen (Rechenschaftsbericht des Zürcher Verwaltungsgerichts [RB] 1995 Nr. 21 Erw. 3; AGVE 1994 S. 217 Erw. 4a). Dabei wird darauf verwiesen, dass ein Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses, sofern von einem solchen auszugehen sei, der Rechtssicherheit und dem reibungslosen Funktionieren der Verwaltung abträglich wäre (ZBl 2001 S. 587). Diese Gründe sind gewichtig und im Übrigen mitverantwortlich für die Begrenzung der verwaltungsgerichtlichen Spruchkompetenz in Fällen rechtswidriger Entlassung. Demnach ist auch im vorliegenden Fall keine Nichtigkeitsfolge anzunehmen. 8. - Nach bisheriger Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in Fällen dieser Art jeweilen eingehende Erwägungen über die Heilung des festgestellten Verfahrensmangels angestellt. Dabei hat es sich - unter Bezugnahme auf Lehre und Rechtsprechung - bei schwerer oder grober Missachtung von Verfahrensrechten, mit Blick auf die zu wahrenden Rechte der Betroffenen dezidiert gegen die Behebung des Mangels im Rahmen des Gerichtsverfahrens ausgesprochen (vgl. LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 5c mit Hinweisen). Andererseits ist es in solchen Fällen von der gesetzlichen Regelung in dem Sinne abgewichen, dass es den vorinstanzlichen Entscheid trotz beschränkter Spruchbefugnis gemäss § 93 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Dienstverhältnis (Personalgesetz) vom 13. September 1988 (aPG; G 1988 1257) aufgehoben hat (vgl. LGVE 1997 II Nr. 3; publiziert auch in Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 613 ff.). Nachfolgend soll geprüft werden, ob daran länger festgehalten werden kann. In diesem Zusammenhang gilt es zunächst, Sinn und Zweck von § 93 Abs. 1 aPG näher darzulegen (Erw. 8a) und danach dessen Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Recht zu prüfen (Erw. 8b). In einem weiteren Schritt soll im Einzelnen auf die Konsequenzen für die Rechtsprechung (Erw. 8c) und insbesondere die Folgen bei groben Verfahrensmängeln näher eingegangen werden (Erw. 9). a) § 93 Abs. 1 aPG, wonach dem Gericht bei erkannter Rechtswidrigkeit eines Entscheides über die Nichterneuerung, Umgestaltung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses lediglich die Möglichkeit zur entsprechenden Feststellung zugestanden wird, steht im Dienste der Gewaltenteilung. Ohne diese Vorschrift wäre bei Beschwerdegutheissung der angefochtene Entscheid aufzuheben. Ein Entlassungsentscheid würde damit seine Wirkung verlieren, und der betroffene Mitarbeiter stünde rückwirkend wieder im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Gemäss Gesetzesbotschaft käme damit das Verwaltungsgericht in die unangenehme Lage, beispielsweise dem Regierungsrat einen Beamten aufzuzwingen, der zwar zu Unrecht, aber in Ausübung politischer Führungsverantwortung entlassen worden ist. Diese politisch und rechtsstaatlich nicht unproblematische Konsequenz sei zu vermeiden. Andererseits seien natürlich die berechtigten Ansprüche des rechtswidrig entlassenen Mitarbeiters zu wahren. Der zuständigen Behörde solle daher ein Wahlrecht zukommen, ob sie das Dienstverhältnis fortsetzen oder ob sie den entsprechenden Schadenersatz zahlen wolle (Botschaft des Regierungsrates vom 11.7.1986 [B 118], in: Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1986 S. 616 ff., S. 644). Diese Lösung entspricht der bereits früher in Bezug auf disziplinarische Entlassungen eingeführten Regelung (vgl. den durch das PG aufgehobenen § 159 Abs. 2"}