Im hier strittigen Fall wurde dem Preis mit einer Gewichtung von 35% eine wesentliche Bedeutung zugemessen, was aufgrund der Natur des Auftrages sachgerecht erscheint. Bei dieser Gewichtung erscheint indessen eine Bewertung, bei der innerhalb eines Preisrahmens von 5% alle Angebote gleich eingestuft werden, nicht sachgerecht. Damit kann der Preis seine Funktion zur Ermittlung des preisgünstigsten Angebotes nicht mehr wahrnehmen. Es bestehen denn auch konkrete Anhaltspunkte, dass im hier strittigen Fall diese Pauschalisierung vorgenommen wurde, um der einheimischen Firma das Punktemaximum zusprechen zu können. Damit wird das Diskriminierungsverbot verletzt.