Das ist indessen beim Preis als mathematische Grösse nicht der Fall. Es besteht mithin kein Grund, hier nur eine grobe, pauschale Abstufung vorzunehmen. Ein entsprechendes Vorgehen würde zu einer Wettbewerbsverzerrung führen (dazu Lang, Eignungs- und Zuschlagskriterien, in: Vergabetagung 02, Zürich, S. 8 ff.; BG-Urteil vom 18. Oktober 2001 [2P.153/2001]; Urteil des Verwaltungsgerichts Thurgau vom 28.10.1998, in: BR 2000, S. 58 Nr. S15). Im hier strittigen Fall wurde dem Preis mit einer Gewichtung von 35% eine wesentliche Bedeutung zugemessen, was aufgrund der Natur des Auftrages sachgerecht erscheint.