Aufträge sind gemäss § 5 Abs. 1 öBG an die Anbieterin mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu vergeben. Welchen Stellenwert dabei der Offertpreis hat, ist durch die Vergabeinstanz im Rahmen der Festlegung der Kriterien zu bestimmen. Je höher die Gewichtung des Preises ist, desto grössere Bedeutung ist ihm auch bei der Ermittlung des günstigsten Angebotes beizumessen. Zwar steht der Vergabeinstanz die Kompetenz zu, ihre Bewertung der Offerten in einem gewissen Rahmen zu pauschalisieren. Dies vorab aus Gründen der Praktikabilität, ist doch bei vielen Kriterien eine detaillierte Differenzierung kaum begründbar. Das ist indessen beim Preis als mathematische Grösse nicht der Fall.