| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. - Die Beschwerdeführerin offerierte ihre Leistung zu einem Preis von Fr. 91550.-, die berücksichtigte Firma A zu Fr. 95004.-, also ca. 3,8% teurer. Beide Offerten wurden mit der Bestnote 5 versehen, was bei einer Gewichtung von 35% 175 Punkte ergab. Die Vergabeinstanz erklärt dazu, sie habe eine Abstufung erst ab einer Differenz von mehr als 5% vorgenommen und alle Offerten in diesem Bereich mit der Bestnote bewertet. Für die Beschwerdeführerin ist eine solche Pauschalisierung nicht zulässig. Aufträge sind gemäss § 5 Abs. 1 öBG an die Anbieterin mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu vergeben.