An diesen Erfordernissen fehlt es hier. Denn der die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterzeichnende Rechtsanwalt verfügt zwar über die fachlichen Voraussetzungen. Als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin geht ihm aber die von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA verlangte Unabhängigkeit ab, womit die Registrierung und damit auch die Freizügigkeit ausser Betracht fallen (Art. 4 und 6 BGFA). Als Organ der Beschwerdeführerin vermag er aber fraglos die in deren Namen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu unterzeichnen. |