Letzteres war hier nicht der Fall. Anderseits sind zur berufsmässigen Parteivertretung im vorliegenden Verfahren gemäss § 23 Abs. 2 VRG nur die nach dem Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 (SRL Nr. 280, in Kraft seit dem 1.6.2002) zugelassenen Anwälte berechtigt. Dieses Gesetzes (§ 6) lässt zur Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden zu, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) vom 23. Juni 2000 geniesst. An diesen Erfordernissen fehlt es hier.