davon abgesehen hat sie auch nicht für unterliegende Einsprachen aufzukommen. 6.- Die amtlichen Kosten belaufen sich auf pauschal Fr. 3'000.--, wovon die Gemeinde A wegen offenbarer Rechtsverletzung (§ 199 Abs. 3 VRG) Fr. 1'000.-- und die Beschwerdegegner Fr. 2'000.-- zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Eine solche stellt nach § 193 Abs. 3 VRG Vergütung dar für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und das notwendige Erscheinen der Parteien vor Behörden und Sachverständigen. Letzteres war hier nicht der Fall.