Sollte die Anlage anders betrieben werden als im vorliegenden Standortdatenblatt ausgewiesen, hätte ein neues Bewilligungsverfahren unter Einbezug des Amtes für Umweltschutz Platz zu greifen. Was schliesslich die Kosten anbelangt, fällt deren Auferlegung mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides selbstredend ebenfalls dahin. Bei der künftigen Verlegung wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführerin keine Kosten für unnötige und unzulässige Aufwendungen angelastet werden dürfen; davon abgesehen hat sie auch nicht für unterliegende Einsprachen aufzukommen.