Folglich wird sie keinen Grund haben, das Verfahren weiter zu verzögern. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die allenfalls noch offenen Einsprachepunkte umgehend behandle. Sofern sich aus diesen noch offenen Punkten keine Hindernisse ergeben, hat sie die Baubewilligung, verbunden mit den erforderlichen Nebenbestimmungen, ohne Verzug zu erteilen. Sollte die Anlage anders betrieben werden als im vorliegenden Standortdatenblatt ausgewiesen, hätte ein neues Bewilligungsverfahren unter Einbezug des Amtes für Umweltschutz Platz zu greifen.