Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass das Verwaltungsgericht direkt die Baubewilligung zu erteilen habe, erscheint dieses Anliegen verständlich und mit Blick auf die in § 140 Abs. 1 VRG verankerte Befugnis zur reformatorischen Entscheidung keineswegs abwegig. Indes macht das Verwaltungsgericht von dieser Spruchbefugnis in baurechtlichen Fällen aus verschiedenen Gründen keinen Gebrauch. Auch im vorliegenden Fall ist nicht von dieser Regel abzuweichen. Dies ginge rein formal schon deshalb nicht, weil die Vorinstanz die erhobenen Einsprachen gar nicht beurteilt hat und sich auch nicht alle Teilnehmer am Gerichtsverfahren beteiligt haben.