Jedenfalls mit Blick auf den betroffenen Beschwerdegegner wird es sich nicht anders verhalten. Gemäss Standortdatenblatt ist der Anlagegrenzwert auf seiner Liegenschaft (Parzelle Nr. x) klar eingehalten (Punkt 10: 3,865 V/m < 6 V/m). Damit erübrigt sich die Anordnung eines Gutachtens. 5.- Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid nicht stand. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass das Verwaltungsgericht direkt die Baubewilligung zu erteilen habe, erscheint dieses Anliegen verständlich und mit Blick auf die in § 140 Abs. 1 VRG verankerte Befugnis zur reformatorischen Entscheidung keineswegs abwegig.