Die Beschwerdegegner verlangen schliesslich die Anordnung eines Gutachtens über die Auswirkungen nichtionisierender Strahlen auf Herzschrittmacher. Offenbar scheint ein Einsprecher auf ein solches Hilfsmittel angewiesen zu sein, wobei er indes den entsprechenden Beweis schuldig geblieben ist. Dass solche Geräte durch elektromagnetische Felder gestört werden können, ist bekannt. In Bezug auf Sendeanlagen kann derlei bei Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte ausgeschlossen werden. Jedenfalls mit Blick auf den betroffenen Beschwerdegegner wird es sich nicht anders verhalten.