Soweit es im Übrigen um die rechnerische Ermittlung der Strahlungsbelastung an den sogenannten OMEN (Orten mit empfindlicher Nutzung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV, vgl. Ziff. 65 von Anhang 1) geht, trifft der Vorwurf in Bezug auf das jüngere Standortdatenblatt vom 5. April 2002 nicht zu. Parzelle Nr. x wird dort als Punkt 11 ausgewiesen und zwar mit errechneten Strahlenbelastungen, die deutlich unter den Grenzwerten liegen. d) Die Beschwerdegegner verlangen schliesslich die Anordnung eines Gutachtens über die Auswirkungen nichtionisierender Strahlen auf Herzschrittmacher.