Soweit sich die Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang auf zwei Urteile des Bundesgerichts berufen, vermögen sie mit diesen ihre Behauptung nicht zu belegen. Im Übrigen hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Frage in den zugänglichen Urteilen ausdrücklich offen gelassen, ob aus dem Vorsorgeprinzip eine Verpflichtung zur Verwendung des genannten Systems abgeleitet werden könne (Urteil Nr. VB.2001.00276 vom 20.8.2002; vgl. demgegenüber die Hinweise in LGVE 2001 II Nr. 7 Erw.