Es entspricht der Wesensart der hier in Frage stehenden Omniantennen, dass sie eben keine Hauptstrahlrichtung kennen, sondern die Strahlung (horizontal) rundum im Wesentlichen gleichbleibend abgeht. Auch in dieser Hinsicht hat das Amt für Umweltschutz keine Einwände gegen das Standortdatenblatt erhoben, und es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern ihm dabei Fehler unterlaufen sein könnten. Bemängelt wird dafür, dass das Baugesuch keine Angaben betreffend Ausrüstung mit dem Downlink-Power-Control-System enthalte. Soweit sich die Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang auf zwei Urteile des Bundesgerichts berufen, vermögen sie mit diesen ihre Behauptung nicht zu belegen.