Wie die Beschwerdegegner selbst darlegen, enthält hier Ziff. 63 des Anhanges 1 zur NISV die zu beachtenden Vorgaben. Insofern hat der Gesuchsteller die Sendeleistung anzugeben, was im vorliegenden Fall geschehen ist. Richtig ist anderseits, dass im Standortdatenblatt keine Hauptstrahlrichtung ausgewiesen wird. Zusatzblatt 1 vermerkt in dieser Hinsicht ausdrücklich "rund". Es entspricht der Wesensart der hier in Frage stehenden Omniantennen, dass sie eben keine Hauptstrahlrichtung kennen, sondern die Strahlung (horizontal) rundum im Wesentlichen gleichbleibend abgeht.