Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzliche Begründung nicht nachvollziehbar. In seiner Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht scheint denn nunmehr auch der Gemeinderat anzuerkennen, dass die Empfangsantenne keine Strahlung aufweise und die NISV demnach eingehalten sei. Lediglich die Beschwerdegegner halten noch dagegen, der Nachweis der fehlenden Strahlung sei bislang nicht erbracht worden. Tatsache ist, dass im Moment weder von der einen noch der anderen Antenne irgendwelche Strahlung ausgeht, weil sie schlicht und einfach gar nicht in Betrieb stehen. Was darüber hinaus von der Beschwerdeführerin zu beweisen wäre, legen die Beschwerdegegner nicht dar;