Die Beschwerdeführerin hat im Bewilligungsverfahren gemäss Art. 11 NISV ein Standortdatenblatt (Detailliertes Verfahren) vom 15. Oktober 2001 mit den verlangten Angaben eingereicht. Darin wird etwa unter Ziff. 5 ("Bemerkungen", S. 4) unmissverständlich festgehalten, dass es sich bei den Antennen A1 um eine Omni-Sende-Antenne mit 1180 W Leistung handle, wogegen die zweite Antenne als Empfängerantenne gedacht sei, die nicht sende. Dieselbe Information enthält sinngemäss Zusatzblatt 1. Das Amt für Umweltschutz hat dieses Standortdatenblatt geprüft und erkannt, dass die Anlage die Bedingungen der NISV erfülle.