Was endlich die anfänglich fehlende Unterzeichnung des Baugesuchs durch den Grundeigentümer angeht, bleibt unerfindlich, was die Beschwerdegegner daraus zu ihren Gunsten ableiten könnten, nachdem die Vorinstanz bereits am 6. Februar 2002 eine Vollmacht des Grundeigentümers erhalten hatte. b) Zu prüfen bleibt somit, wie es sich mit der Frage der Immissionen und der weiteren vorinstanzlichen Begründung verhält, wonach die geplante Anlage zwei Antennen umfasse, die Immissionen aber lediglich für eine davon berechnet worden seien. Diese Sicht erscheint in der Tat als abwegig. Die Beschwerdeführerin hat im Bewilligungsverfahren gemäss Art.