Denn die Beschwerdegegner verweisen in diesem Zusammenhang allein auf die in der zweigeschossigen Wohnzone geplante Masthöhe. Selbst wenn damit die Maximalhöhe im Angebot eines Herstellers von Fahnenmasten überschritten werden sollte, kann bei der gegebenen Aktenlage nicht von einem nach § 140 PBG unzulässigen "Fremdkörper" gesprochen werden. Was endlich die anfänglich fehlende Unterzeichnung des Baugesuchs durch den Grundeigentümer angeht, bleibt unerfindlich, was die Beschwerdegegner daraus zu ihren Gunsten ableiten könnten, nachdem die Vorinstanz bereits am 6. Februar 2002 eine Vollmacht des Grundeigentümers erhalten hatte.