Auch die Bezugnahme auf das kantonale und kommunale Recht hilft den Beschwerdegegnern nicht weiter. Insbesondere erscheint es als verfehlt, hier aus den auf Wohnbauten zugeschnittenen Vorschriften über Geschosszahl und -höhe etwas ableiten zu wollen (vgl. Urteil Nr. VB.1999.00395 des VG ZH vom 24.8.2000). Ebenso wenig lässt sich aus der Verkabelungspflicht gemäss Art. 45 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Buchrain willkürfrei auf ein Antennen- oder Mastverbot rückschliessen. Soweit dabei übrigens von "erratischem Block" und "Mastungetüm" die Rede ist, kann derlei mit Blick auf die geplante Masthöhe von 13 m und die Gegebenheiten in anderen Fällen kaum ernsthaft vorgebracht werden.