2002 S. 276 ff.; Zugang über www.bundesverfassungsgericht.de], das trotz grundgesetzlich verankerter staatlicher Schutzpflicht keinen Anlass gesehen hat, den Verordnungsgeber zu einer Verschärfung der geltenden Grenzwerte anzuhalten, um bloss möglichen, jedoch wissenschaftlich nicht erhärteten gesundheitsschädlichen Wirkungen Rechnung zu tragen; dies erscheint als umso bemerkenswerter, als die Grenzwerte in Deutschland weniger streng sind als hierzulande). Auch die Bezugnahme auf das kantonale und kommunale Recht hilft den Beschwerdegegnern nicht weiter.