Fehl geht zum einen die Berufung auf höherrangiges Recht (Art. 10 BV sowie Art. 2 und 8 EMRK), ohne dass es dazu nach der vom Bundesgericht festgestellten Bundesrechtskonformität weiterer Ausführungen bedürfte (BGE 126 II 404 Erw. 4, BG-Urteil M. vom 24.10.2001, Erw. 3, 1A.62/2001; vgl. im Übrigen auch den Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2002 [in: EuGRZ 2002 S. 276 ff.