Ebenso wenig ist hinsichtlich des beanspruchten Standortes eine mögliche Mehrfachnutzung erkennbar, der hier noch irgendwie Rechnung getragen werden könnte. 4.- a) Grundsätzlich besteht somit im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, sofern neben der bereits bejahten Zonenkonformität die Anforderungen des kantonalen Rechts (namentlich des Baurechts) und des Bundesrechts (v.a. der NISV) erfüllt sind. Daran vermögen alle gegenteiligen Ausführungen seitens der Beschwerdegegner und der Vorinstanz nichts zu ändern. Fehl geht zum einen die Berufung auf höherrangiges Recht (Art.