Mit Blick hierauf liegt die Annahme nahe, dass sich die betreffende Vorschrift aufgrund ihres eher programmatisch gefassten Gehaltes in erster Linie an den Planungsträger richtet. Wie es sich damit verhält, braucht hier jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden. Hier genügt die Feststellung, dass durch die strittige Anlage weder Orts- noch Landschaftsbilder noch sonstige Natur- oder Kulturobjekte beeinträchtigt werden. Ebenso wenig ist hinsichtlich des beanspruchten Standortes eine mögliche Mehrfachnutzung erkennbar, der hier noch irgendwie Rechnung getragen werden könnte.