Denkbar wäre allenfalls eine gerade für Wohngebiete wünschbare Freihaltung oder Dekonzentration. Allerdings vermitteln die Grenzwerte und die vom Verordnungsgeber mit Hilfe des Anlagebegriffs beabsichtigte Zusammenfassung einzelner Sendeantennen (vgl. Ziff. 62 Abs. 1 des Anhanges 1 zur NISV sowie BG-Urteil X. vom 8.4.2002, 1A.10/2001, veröffentlicht in URP 2002 S. 427 ff., ZBl 2002 S. 429 und Pra 2002 Nr. 204) auch in dieser Hinsicht grundsätzlich ausreichenden Schutz. Mit Blick hierauf liegt die Annahme nahe, dass sich die betreffende Vorschrift aufgrund ihres eher programmatisch gefassten Gehaltes in erster Linie an den Planungsträger richtet.