Die Tragweite dieser kantonalrechtlichen Verordnungsbestimmung ist nicht auf Anhieb zu ermessen. Klar und nicht weiter zu erläutern ist jedenfalls, dass dadurch die bundesrechtlichen Vorgaben in Bezug auf Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nicht unterlaufen werden dürfen. Mit anderen Worten kann ein Mobilfunkbetreiber gestützt auf § 48 PBV nicht auf Standorte ausserhalb der Bauzone verwiesen werden (vgl. dazu LGVE 2001 II Nr. 7). Darüber hinaus lässt sich damit angesichts der abschliessenden Ordnung in der NISV auch innerhalb der Bauzonen kein zusätzlicher Immissionsschutz bewerkstelligen. Denkbar wäre allenfalls eine gerade für Wohngebiete wünschbare Freihaltung oder Dekonzentration.