auch der Vorinstanz kann sie - zumal mit Blick auf LGVE 2001 II Nr. 7 - nicht verborgen geblieben sein. c) Diese Rechtslage wird auch durch § 48 PBV nicht überholt. Danach sind die Standorte für die Einrichtung von Antennen und vergleichbaren Anlagen aufeinander abzustimmen (Satz 1). Bei ihrer Auswahl und Festlegung sind namentlich der Schutz der Orts- und Landschaftsbilder und der Natur- und Kulturobjekte zu beachten und die Auswirkungen auf die Bevölkerung, etwa durch Mehrfachnutzung der Standorte, so gering als möglich zu halten (Satz 2). Die Tragweite dieser kantonalrechtlichen Verordnungsbestimmung ist nicht auf Anhieb zu ermessen.