12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. Denn der Erlass der Anlagegrenzwerte erfolgte gerade in der Absicht, im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist. Hält die strittige Sendeeinrichtung die Anlagegrenzwerte ein, darf auf die Prüfung weiterer vorsorglicher Massnahmen verzichtet werden (BG-Urteil M. vom 24.10.2001, 1A.62/2001, Erw. 4 f.). Diese Rechtsprechung ist bis heute verschiedene Male bestätigt worden (vgl. auch Pra 2002 Nr. 205 Erw. 2.1); auch der Vorinstanz kann sie - zumal mit Blick auf LGVE 2001 II Nr. 7 - nicht verborgen geblieben sein.