Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12.9.2001, VB.2001.00046, BEZ 2001 Heft 4 S. 27 f.). Hinzu kommt, dass auch aus Sicht des Umweltrechts über die Einhaltung der massgeblichen Grenzwerte hinaus keine zusätzlichen Massnahmen möglich sind. Wie das Bundesgericht schon in BGE 126 II 403 f. Erw. 3c erkannt hat, regelt Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung grundsätzlich abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann.