Dies alles kann nach der geltenden Rechtslage bloss bei Standorten ausserhalb der Bauzone erwogen werden, wo einerseits Standortgebundenheit, anderseits eine umfassende Interessenabwägung verlangt werden, in deren Rahmen auch Alternativstandorte zu prüfen sind. Die Rechtsprechung hat dies schon verschiedentlich klargestellt (BG-Urteil M. vom 24.10.2001, 1A.62/2001 [mit hier nicht interessierenden Auszügen publiziert in BGE 128 I 59], BG-Urteil B. vom 21.9.2001, 1A.316.2000; vgl. ferner Urteil vom 16.4.2002, V 01 75; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12.9.2001, VB.2001.00046, BEZ 2001 Heft 4 S. 27 f.).