3b mit zahlreichen Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage besteht keine rechtliche Handhabe, die Beschwerdeführerin auf eine Prüfung von Standortalternativen zu verpflichten. Ebenso wenig hat sie diesbezüglich irgendwelche Koordinationsbemühungen oder einen Bedarfsnachweis für ihre Anlage zu erbringen. Dies alles kann nach der geltenden Rechtslage bloss bei Standorten ausserhalb der Bauzone erwogen werden, wo einerseits Standortgebundenheit, anderseits eine umfassende Interessenabwägung verlangt werden, in deren Rahmen auch Alternativstandorte zu prüfen sind.