die erhaltenen Unterlagen würden allerdings nicht ausgewogen erscheinen und die Vor- und Nachteile der verschiedenen Standorte nicht ohne weiteres ersehen lassen. Das Amt empfahl abschliessend, die bemängelten Punkte mit der Beschwerdeführerin zu bereden. Nachdem diese am 19. Juli 2002 dargelegt hatte, dass die geprüften Standorte für sie nicht in Frage kämen, verfügte die Vorinstanz den Bauabschlag. b) Die strittige Anlage soll in einer Bauzone zu liegen kommen, nämlich in einer zweigeschossigen Wohnzone. Nach gefestigter Rechtsprechung ist sie als Infrastrukturanlage dort grundsätzlich zonenkonform (LGVE 2001 II Nr. 7 Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen).