Gestützt auf das Vorsorgeprinzip und weil andere Standortmöglichkeiten bestünden, dürfe eine Mobilfunkantennenanlage im dicht überbauten Gebiet nicht bewilligt werden. Offenbar hatte sich die Beschwerdeführerin angesichts der ergangenen Einsprachen bereit erklärt, noch andere Standorte zu überprüfen. Dabei wurde selbst das Amt für Umweltschutz angegangen, das am 9. April 2002 verlauten liess, es sehe sich aus technischen Gründen zur Überprüfung einer Funkplanung ausserstande; die erhaltenen Unterlagen würden allerdings nicht ausgewogen erscheinen und die Vor- und Nachteile der verschiedenen Standorte nicht ohne weiteres ersehen lassen.