Die Entscheidungsbefugnis indes liegt ausschliesslich beim Gemeinderat, dies jedenfalls im hier gegebenen Fall, wo das Vorhaben innerhalb einer Bauzone geplant ist. 3.- a) Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid Erwägungen über mögliche Alternativstandorte und einen Bedarfsnachweis angestellt. Aufgrund der rechtskräftigen Nutzungsplanung (Zonenzuteilung) der Gemeinde und mit Blick auf die bestehenden Standortmöglichkeiten oder die Infrastrukturen anderer Anbieter sei die Planung an einem anderen Standort zumutbar. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip und weil andere Standortmöglichkeiten bestünden, dürfe eine Mobilfunkantennenanlage im dicht überbauten Gebiet nicht bewilligt werden.