In dieser Eigenschaft führt er das Baubewilligungsverfahren im Sinne eines Leitverfahrens durch und schliesst es - wie hier geschehen - mit Entscheid ab (§ 196 Abs. 3 PBG). Im Rahmen dieses Verfahrens zieht er die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz (und die gestützt darauf gestellten Anträge des Raumplanungsamtes) bei, welches das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit den bestehenden umweltrechtlichen Vorgaben überprüft (vgl. Art. 42 USG i.V.m. § 1 der Umweltschutzverordnung vom 15.12.1998 [USGVV; SRL Nr. 701]). Die Entscheidungsbefugnis indes liegt ausschliesslich beim Gemeinderat, dies jedenfalls im hier gegebenen Fall, wo das Vorhaben innerhalb einer Bauzone geplant ist.