dies schon deshalb nicht, weil das kantonale Verordnungsrecht selbst für gewöhnliche Fahnenstangen die Baubewilligungspflicht nicht generell, sondern bloss "in der Regel" verneint (§ 61 Abs. 2 PBV). Gemäss § 192a Abs. 1 lit. c PBG hatte der Gemeinderat hier als Leitbehörde zu amten. In dieser Eigenschaft führt er das Baubewilligungsverfahren im Sinne eines Leitverfahrens durch und schliesst es - wie hier geschehen - mit Entscheid ab (§ 196 Abs. 3 PBG).