Dieses habe denn auch am 12. November 2001 zu Gunsten des Vorhabens entschieden; im Rahmen seiner Koordinationspflicht wäre der Gemeinderat bloss noch zur Zustellung dieses Entscheides befugt gewesen. Mit diesem Verständnis dringt die Beschwerdeführerin nicht durch: Mobilfunkantennenanlagen unterliegen - ohne Rücksicht auf ihre Gestaltung - praxisgemäss der Baubewilligungspflicht (§ 184 PBG). Daran ändert von vornherein nichts, dass die Anlage in Form eines Fahnenmasts verwirklicht werden soll; dies schon deshalb nicht, weil das kantonale Verordnungsrecht selbst für gewöhnliche Fahnenstangen die Baubewilligungspflicht nicht generell, sondern bloss "in der Regel" verneint (§ 61 Abs. 2 PBV).